Satzung
Satzung des Motor-Sport-Club 1952 e. V.
§ I: Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen: >>Motor-Sport-Club 1952 Sulzthal<<. Er wurde am 1. Juni 1952 mit dem Sitz in Sulzthal gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein stellt folgende Aufgaben:
a) Praktische und theoretische Verkehrserziehung aller Verkehrsteilnehmer
b) Pflege und Förderung des Sports
c) Gesellige Veranstaltungen
d) Anlehnung an Verbände gleicher Richtung
§ II: Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzl. Vertreter notwendig.
- Ehrenmitglieder können nur auf Vorschlag der Vorstandschaft in einer Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ III:Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentl. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt, die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§IV: Austritt
- Die Mitgliedschaft kann innerhalb des laufenden Geschäftsjahres gekündigt werden und endet mit Ablauf des Geschäftsjahres (Geschäftsjahr vom 1. 1. – 31. 12.).
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Vor der Abstimmung über den Antrag, ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Abstimmung findet geheim statt.
- Die Austrittserklärung ist schriftl. an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
§V: Vorstandschaft – Vorstand gemäß § 26 BGB –
Der Verein setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie
1 Schriftführer
1 Kassier
1 Fahrtleiter
1 Fahrtwart
5 Ausschußmitglieder
Die Vorstandschaft wird dreijährlich in der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.
Der 1. Vorsitzende leitet sämtliche Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er den Vorsitz bei den Versammlungen und vertritt den Verein nach außen; in seiner Abwesenheit übernimmt der 2. Vorsitzende die Leitung.
Der 1. Vorsitzende kann über einen Betrag von max. € 200,-- pro anfallenden Zweck verfügen. Summen die über diesen Betrag hinaus gehen, bedürfen der Zustimmung (Mehrheit) der Vorstandschaft.
Der Schriftführer erledigt sämtliche anfallende Korrespondenzen und hat gleichzeitig für die rechtzeitige Veröffentlichung aller Anzeigen Sorge zu tragen.
Der Schriftführer hat über alle Versammlungen genau Protokoll zu führen, das von ihm zu unterzeichnen ist.
Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und bestreitet die laufenden Ausgaben nach Anweisung des Vorstandes.
Der Fahrtwart übernimmt bei den Ausfahrten die Kontrolle der Fahrzeuge.
Den Anordnungen des Fahrtleiters und Fahrtwartes ist bei den Ausfahrten unbedingt Folge zu leisten.
Jeder Teilnehmer fährt auf eigenes Risiko und eigene Gefahr. Für etwaigen, einzelnen Teilnehmern zugefügten Schaden haftet der Schadensverursacher.
Im Verhinderungsfalle vertreten sich die Vorstandsmitglieder in der vorstehend angeführten Reihenfolge.
Tritt ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so muss wegen Neuwahl eine Mitgliederversammlung (außerordentl. Generalversammlung) einberufen werden.
§VI: Mitgliederversammlung
Alljährlich im Anfang des neuen Kalenderjahres hat die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattzufinden. Diese muss mindestens 14 Tage vorher im Vereinskasten ausgehängt sein, außerdem erfolgt noch für alle Mitglieder eine schriftliche Einladung.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vor derselben beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von der Vorstandschaft nach Bedarf einberufen.
Für sämtliche Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit; lediglich für Satungsänderungen ist 3/4 Mehrheit der erschienen Mtglieder erforderlich.
Die Versammlung ist jederzeit beschlußfähig (Geschäftsjahr: 1. 1. – 31. 12.)
§VII: Allgemeines
Parteipolitische Betätigungen sind nicht im Sinne des Vereins.
§VIII: Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in derselben mindestens dreiviertel aller Mitglieder anwesend sind und dreiviertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung lauten.
Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die dafür einberufene Mitgliederversammlung, zu welchem Zwecke das vorhandene Vereinsvermögen Verwendung findet.
Sulzthal, im Juni 1992

